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Akademie für Alte Musik in Baden-Württemberg e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Akademie für Alte Musik in Baden-Württemberg e.V.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen unter der
Nr. 1651 eingetragen. Sitz des Vereins ist der Ahornweg 33 in 71155 Altdorf.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- .Der Verein fördert Kunst, Kultur, Bildung und Erziehung und die Prinzipien der Toleranz und der Völkerverständigung im Rahmen der Musik.
- Dazu dienen insbesondere Kurse und Studiengänge zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Interpretation von Musik, speziell des 17. und 18. Jahrhunderts sowie Konzerte mit Musik dieser Epochen in Zusammenarbeit mit allen Kräften und Institutionen gleicher und ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr, juristische Personen als Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung einer Aufnahmegebühr unter schriftlicher Anerkennung der Satzung.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt oder Tod. Bei groben Verstößen gegen die Satzung sowie bei Beitragsrückständen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins. Sie beschließt über
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Erteilung von Entlastungen,
- die Festlegung der Geschäftsordnung,
- den Haushaltplan des Vereins,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
- die Berufung von Ehrenmitgliedern,
- die Einstellung eines Geschäftsführers.
- Die einmal jährlich einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder, wenn mindestens 25 % der Vereinsmitglieder sie gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen, einberufen.
- Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds, über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime schriftliche Abstimmung verlangt. - Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung Protokolle an, die vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll. Jedes Vereinsmitglied hat außerdem das Recht, beim Schriftführer die Protokolle einzusehen.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Er kann um maximal 6 Vorstandsmitglieder (Beigeordnete) erweitert werden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein stets gemeinschaftlich.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Amtsdauer hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung zweimal um ein Mitglied zu ergänzen. Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied aus, so ist eine Ergänzungswahl durch eine Mitgliederversammlung erforderlich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 6 Finanzierung und Eigentumsverhältnisse
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- In Ausnahmefällen können bei Bedarf im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.
- Der Verein finanziert sich aus
- Zuschüssen der öffentlichen Hand,
- Spenden von Einzelpersonen und Institutionen,
- den Beiträgen der Mitglieder,
- Einnahmen aus Aktivitäten des Vereins.
- Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben das Recht, Buchführung und Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der gesamten Finanzprüfung Bericht.
§ 7 Geschäftsführung
- Der Verein kann für die Führung der Geschäfte und die Durchführung der Vereins-veranstaltungen einen Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter anstellen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen. Im Falle der Festlegung einer Geschäftsordnung wird diese nicht Bestandteil der Satzung.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche, zu diesem Zweck mindestens drei Wochen vorher einberufene, Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Diese außerordentliche Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluss bis zu drei Liquidatoren zu wählen.
- Bei Auflösung (Aufhebung) des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
Altdorf, am 31.03.2013